Kasuistik zur Neubewertung der BK 4301 nach Beendigung des Unterlassungszwangs C. Franke Facharztzentrum Sonneberg-Coburg üBAG, Sonneberg
DOI 10.5414/ATX2631
Abstrakt
Es wird über einen 62-jährigen männlichen Versicherten berichtet, bei dem im Rahmen eines Gutachtens vor 10 Jahren die medizinische Voraussetzung einer Berufskrankheit nach Nr. 4301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) festgestellt wurde. Jedoch wurde eine Anerkennung als Berufskrankheit wegen der nicht erfolgten Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit abgelehnt. Ab dem 01.01.2021 ist die Aufgabe der schädigenden Tätigkeit keine Voraussetzung mehr für die Anerkennung einer Berufskrankheit (Wegfall des Unterlassungszwangs). Seitens der zuständigen Berufsgenossenschaft erhielten wir als medizinische Gutachter den Auftrag zu überprüfen, inwieweit „trotz Fortsetzung der Tätigkeit durch den Versicherten, weiterhin gesundheitliche Einschränkungen infolge der BK 4301 vorliegen, damit über eventuelle Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung neu entschieden werden kann“ (Gutachtenauftrag).
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