Jahrgang 31, No. 1/2005(Januar 2005)
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Atemwegs- und Lungenkrankheiten
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Extended Abstracts
NA
Extended Abstracts
Grußwort
E. Paditz und J. Bickhardt
Abstract
E. Paditz und J. Bickhardt
Extended Abstracts
Aktuelle DRG-Entwicklungen
B. Hoch
Extended Abstracts
Ambulante Schlafmedizin – aktuelle Entwicklungen
H.-Ch. Blum
Extended Abstracts
Schlafapnoe – Therapie nach Leitlinien
H. Hein
Extended Abstracts
Epidemiologie und Differentialdiagnosen der schlafbezogenen Atmungsstörungen
K. Gronke
Extended Abstracts
Schlaf und chronisch obstruktive Bronchitis
J. Schreiber
Extended Abstracts
Schlaf und Hypertonie
H.-W.M. Breuer
Extended Abstracts
Schlaf und pulmonale Hypertonie
S. Langner, M. Halank und G. Hoeffken
Abstract
S. Langner, M. Halank und G. Hoeffken
Extended Abstracts
Schlaf und Atempumpeninsuffizienz
J. Bickhardt
Extended Abstracts
Apparative Therapie der Cheyne-Stokes-Atmung
S. Schädlich
Extended Abstracts
Schlaf und Reisen
H. Schweisfurth
Extended Abstracts
Schlafapnoe und Narkose
A. Junger und B. Hartmann
Abstract
A. Junger und B. Hartmann
Extended Abstracts
Abnehmen – aber wie?
A. Näke
Extended Abstracts
Häufigkeit und Bedeutung des Schnarchens während der Spätschwangerschaft – Einfluß auf Mutter und Kind
F. Hannawald, E. Paditz, H. Kurz, H. Enderlein, G. Kamin und W. Distler
Abstract
F. Hannawald, E. Paditz, H. Kurz, H. Enderlein, G. Kamin und W. Distler
Editor's Note
Editor's Note: Wie man eine Giraffe kämmt
André T. Nemat* und Klaus Waßermann
Abstract
André T. Nemat* und Klaus Waßermann
I
Das Problem
Gibt es ein Menschenrecht auf körperliche und seelische Unversehrtheit, zumindest soweit Verfehlungen Anderer, Fahrlässigkeiten staatlicher oder nichtstaatlicher Organisationen, Übergriffe von Behörden, Ämtern, Verbänden etc. für einen eventuellen Schaden haftbar gemacht werden könnten?
Naturkatastrophen, Erdstöße, Seebeben, Hurricans sind, wie man ja weiß, als Ausdruck höherer Gewalt nicht justitiabel. Aber erstens kommt es vor, daß das, was auf sie folgt – der selbstverfertigte virtuelle Katastrophenkitsch, die Soaps der apokalyptischen Laiendarsteller und der gesamte Vorrat an mediatisierten Trauerfloskeln – schwerer zu ertragen ist als das traumatische Ereignis selbst. (Weil der für Augenzeugenschaft gehaltene Voyeurismus die Phantasie und das Mitgefühl erledigt.) Und gelegentlich ist – zweitens – was wie ein Naturgesetz erscheint, nämlich das Ewige, Erbarmungslose und Amoralische, das Unauslöschliche (asbestoz = unauslöschlich), von Menschen gemacht (Abb. 1). Auch wenn die Geschichte Permanenz vortäuscht.
Ein Handbuchartikel zum Asbest beginnt mit einer paläoontologischen Rückschau auf die mittlere Steinzeit, in der "ein nicht näher bekanntes Fischer- und Jägervolk dem Ton Anthophyllitasbest zugesetzt haben soll, um so die keramischen Erzeugnisse bruchsicherer und feuerfester zu machen". Später, im klassischen Altertum, "wurde der auf Euböa und Zypern gewonnene Asbest zu Textilien versponnen" [1]. Und so geht es weiter über asbesthaltige Dochte für die ewigen Lampen der Tempel, asbestgewirkte Totenhemden und den “Schlangenstein” gegen Kopfschmerz.
Spürbar weht durch diese alten Sätze der Hauch des Unabänderlichen, das sich gegen den Wandel der Zeiten und Moden bewährt. Ein aus historischer Gewißheit abgeleitetes definitives Urteil.
Zurück zur Eingangsfrage. Es gibt dieses Menschenrecht. Allerdings ist die Sensibilität für Ein- und Übergriffe, und das bedeutet nichts weniger als die persönliche Verletzlichkeit, kulturell geprägt. Sie wächst mit der Wertschätzung des Individuums, seiner Selbstachtung und seiner Unabhängigkeit von korporativen Idealen und magischen Weltbildern einerseits und andererseits mit dem Stand der industriellen Entwicklung. Je vielfältiger die Optionen auf die eigene Lebensgestaltung, umso hitziger der allgemeine Streit um die Auswahl des richtigen Weges.
Die Witwen
Unterstützt vom Verein zur Verteidigung der Asbestgeschädigten (ANDEVA: Association Nationale de Défense des Victimes de l’Amiante) versammelten sich am 15. Dezember 2004, so erfährt man aus der MONDE vom 16. Dezember 2004, ungefähr 100 Witwen von Asbestopfern vor dem Justizpalast von Dünkirchen, um unter der Parole “Für Gerechtigkeit und gegen das Vergessen” einen Strafprozeß zu fordern, der die Ursachen des um 20 Jahre hinausgeschobenen Verbots von Asbest ergründen sowie die Verantwortlichen für die Untätigkeit der Behörden zur Rechenschaft ziehen soll (Abb. 2). Die von den Frauen so genannte “Epidemie” tötet jedes Jahr ungefähr 3.000 Menschen “in aller Stille”. (Import und Verarbeitung von Asbest [frz.: l’amiante, von lat.: amiantus = unbefleckt] sowie der Handel mit asbesthaltigen Produkten wurden in Frankreich erst 1997 untersagt.)
Argumentum ad hominem. Wenn man aus dem Munde dieser Witwen von Mesotheliom- und Lungenkrebstoten folgendes hört: "Die Verantwortlichen sollten dazu verurteilt werden, eine Nacht mit einem sterbenden Mesotheliomkranken zu verbringen. Sie sollen spüren, wie sich der Kasten um ihre Lunge enger schließt und sie die Luft nur mit großer Mühe einsaugen können, ja, wie sie jeden Atemzug vorbereiten müssen, weil sie spätestens nach dem zehnten erschöpft sind. Sie sollen spüren, wie die Schmerzen sie tagein, tagaus quälen, und wie sie allmählich das Bewußtsein verlieren" – dann kann man in der Tat eine gewisse Angerührtheit nicht unterdrücken. Emotionalisierung der Diskussion nennt sich das. Ein beliebtes Mittel, um die Argumente der Gegenseite zu diskreditieren. Mit den Toten ist nicht zu rechten. Sie haben, da sie tot sind, unausrottbare Vorurteile.
In Frankreich ergingen bereits mehrere tausend Urteile wegen grober Fahrlässigkeit gegen diejenigen Unternehmen, die in der Vergangenheit bei ihren Arbeitern eine ungeschützte Asbeststaubexposition billigend in Kauf genommen hatten. Zu diesen gehören Firmen wie Eternit und Amisol, in denen das Mineral aufgeschlossen und bearbeitet wurde, aber auch das Werftenkonsortium Saint-Gobain sowie die französische Eisenbahngesellschaft SNCF und die staatlichen Elektrizitätswerke EDF. Heute belaufen sich die von den Gerichten verhängten Entschädigungssummen auf 200.000 bis 300.000 Euro je nach der Situation der Kranken und ihrer Familien. Da die Entschädigungsansprüche weiter zunehmen, wurde im Jahre 2001 vom französischen Staat ein Ausgleichsfond für Asbestgeschädigte (FIVA: Fonds d’Indemnisation des Victimes de l’Aminante) eingerichtet, der bis Juli 2004 einen Gesamtbetrag von 270 Millionen Euro an 6.240 Erkrankte ausgezahlt hat.
Als die Entschädigungsfrage zufriedenstellend geklärt war, versuchten die Opfer, das Verantwortungswirrwarr, das den Skandal herbeigeführt hatte, zu entflechten. Ein erster Schritt war getan, als am 3. März 2004 das oberste Verwaltungsgericht ausdrücklich die Verantwortung der staatlichen Behörden in dieser Frage bekräftigte. Die Verwaltungsrichter hoben hervor, daß die Behörden trotz der seit den 50er Jahren bekannten Kanzerogenität von Asbeststaub bis 1977 “keinerlei Anstrengungen unternommen haben, die Risiken für asbestexponierte Arbeiter abzuschätzen, geschweige denn Maßnahmen zu ergreifen, um die Gefahren einer solchen Exposition zu beseitigen.” Das Gericht resümierte: “Präventivmaßnahmen, die gegen die Risiken einer Asbestexposition hätten ergriffen werden müssen, sind an der Untätigkeit der Behörden gescheitert. Dies stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar, für die der Staat zur Rechenschaft gezogen werden muß.”
Nach dem Verwaltungsgericht wandten sich die Geschädigten nunmehr an die Strafjustiz. Nur sie ist in der Lage, die Ursachen für die Untätigkeit der Behörden aufzudecken. Für die lebenden Opfer eröffnet der Anspruch auf einen Strafprozeß nahezu 10 Jahre nach den ersten Entschädigungszahlungen einen neuen Rechtsweg. Gegenüber den Toten handelt es sich um eine Frage des Respekts und der Achtung.
So beantragte die ANDEVA in den Jahren 1996 bis 2000 in ganz Frankreich 20 richterliche Ermittlungen in dieser Sache. Da aber die Richter zumeist auf die Einleitung einer Untersuchung gänzlich verzichteten, sind diese Bemühungen mittlerweile an ihrem toten Punkt angelangt.
In Caen wurde ein Verfahren gegen die Asbestspinnerei Ferodo eröffnet. Diese Fabrik hatte unter den Einwohnern des Condé-sur-Noireau eine wahre Asbestose- und Krebsepidemie ausgelöst. Aber seit mehreren Jahren hat nicht die Spur einer richterlichen Ermittlung stattgefunden. In Valenciennes wurde eine Untersuchung gegen das Unternehmen Eternit angestrengt, bisher ohne Ergebnis. Inzwischen ist der dritte Richter in Folge damit befaßt. Auch das Verfahren gegen das Unternehmen Amisol in Clermont-Ferrand ist selig eingeschlafen.
Am Gericht von Dünkirchen wurde das einzige Verfahren, das nicht in der Versenkung verschwand, am 16. Dezember 2003 eingestellt. Gegen ehemalige Vorstandsvorsitzende der Unternehmen Normed und Sollac war wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung ermittelt worden. Der Einstellungsbeschluß wurde am 15. Juni 2004 vom Berufungsgericht in Douai bestätigt. Die Justiz stützte sich dabei auf eine Verordnung, die die Strafbarkeit nicht vorsätzlich begangener Delikte begrenzt.
“Dieser Beschluß hat bei den Opfern große Empörung hervorgerufen. Wir werden in puncto Strafgerichtsbarkeit heute noch in die Offensive gehen”, erklärte der Präsident der ANDEVA, Francois Desriaux, “es ist unannehmbar, daß die Geschädigten nicht erfahren, wie diese Dinge abgelaufen sind.” Die ANDEVA möchte das Beispiel der Witwen von Dünkirchen überall dorthin tragen, wo “die Justiz blockiert ist” und apelliert jetzt an den Justizminister, Dominique Pleben. “Wir durchstöbern ganz Frankreich nach einem rasenden Hund”, wundert man sich, “und wir finden nicht einen Staatsanwalt, der sich beim Wort Asbest die Frage stellt: Aber warum, um Gottes willen, sind all diese Leute gestorben?”
“Solange der politische Wille fehlt, die Asbestaffäre juristisch zu verfolgen, bleiben die Dinge so wie sie sind”, warnt Francois Desriaux. “Jetzt muß das Justizministerium die Initiative ergreifen und die Angelegenheit dem Amt für öffentliche Gesundheit unterstellen. Wir denken natürlich an eine derartige Verlagerung der Zuständigkeiten, aber damit riskieren wir, die juristische Behandlung der Affäre noch weiter in die Länge zu ziehen,” hört man aus der Umgebung des Justizministers. Man versichert zugleich, daß “das behutsame Vorgehen der Justiz in dieser komplexen Frage” nicht als Desinteresse gedeutet werden dürfe oder als fehlender Wille, überhaupt etwas zu unternehmen.
Angesichts der Untätigkeit der Staatsanwaltschaft hat die ANDEVA mithilfe neuer Dokumente bei den Gerichten von Dünkirchen, Chartres und Brest erneut Klage eingereicht. Sie konzentriert sich jetzt auf eindeutig strafbare Tatbestände in dieser Affäre, speziell auf das während der 80er Jahre von der Asbestindustrie bei den Behörden betriebene intensive Lobbying, das dazu diente, die Annahme asbestbeschränkender Gesetze hinauszuzögern.
Jean-Paul Teissonnière, Anwalt der ANDEVA, erklärt: “Wenn man wirklich beabsichtigt, die juristisch Verantwortlichen zu identifizieren, muß man die Verbindungen zwischen der Industrie (der Asbestlobby) und den Behörden aufdecken. Es wird nicht sehr vergnüglich sein, die Büchse der Pandora mit ihren darin versteckten zehn bis zwanzig Verantwortlichen zu öffnen. Der Prozess ist aus pädagogischen Gründen wichtig und nicht um Köpfe rollen zu lassen. Wir haben aus dem Skandal um HIV-kontaminiertes Blut gelernt und unabhängige Sanitätsdienste eingerichtet. Ebenso müssen wir nun, um in Zukunft den Arbeitsplatzrisiken vorzubeugen, aus der Asbestaffäre unsere Konsequenzen ziehen.”
Die Lobbyisten
In den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts wurde von Unternehmern der asbestverarbeitenden Industrie eine Asbestvereinigung (Comité permanente amiante, CPA) gegründet. In der CPA saßen Wissenschaftler zusammen mit Vertretern der Arbeitgeberverbände und der öffentlichen Behörden. Zu jener Zeit herrschte das Dogma der “kontrollierten Asbestnutzung”. Die Kanzerogenität des Minerals war bekannt. Man hielt sie für ein “sozial akzeptables Übel”. Auf der von amerikanischen und britischen Industriellen organisierten Londoner Konferenz 1971 empfahlen die Teilnehmer ihren Geschäftspartnern auf dem europäischen Kontinent, “es wäre in bezug auf die von Regierungsseite zu erwartenden gesetzlichen Richtlinien wünschenswert, wenn Sie sich mit allen ihren Organisationen an der Ausarbeitung dieser Regelwerke beteiligten”. Um die Unternehmensinteressen zu schützen, wurden zwei Handlungsstrategien befürwortet: “1. Eine positive und konstruktive Argumentation, mit deren Hilfe die Vorzüge und Verdienste von Asbest unterstrichen werden, und 2. eine defensive Anstrengung, die im wesentlichen den falschen Eindruck korrigieren soll, der durch irreführende Informationen über die gesundheitlichen Folgen von Asbest in den Köpfen der Menschen entstanden ist.”
Diese Lektion wurde von der französischen Industrie meisterhaft befolgt. Sie erreichte 1977, nachdem die Behörden soeben das Besprühen von Gebäuden mit Asbest untersagt hatten, daß die Asbestexposition der Angestellten in den Betrieben auf maximal zwei Fasern/cm3 begrenzt wurde. Diese Grenzkonzentration bietet dennoch keinen Schutz vor dem malignen Pleuramesotheliom. “Man muß feststellen, daß diese Werte nicht geeignet sind, die Entwicklung eines Mesothelioms zu verhindern.” So wurde es in der vorbereitenden Sitzung notiert.
Die Industrie unternahm große Anstrengungen, an diesem Ergebnis festzuhalten. Die 1982 gegründete CPA hat sich ein wissenschaftliches Mäntelchen umgehängt. Einer der Universitätsprofessoren, der noch vor kurzem die Gefahren einer Asbest-Langzeitexposition brandmarkte, hatte dort seit langem seinen Sitz. Mit Ausnahme der Gewerkschaft Force Ouvrière (FO) waren alle Gewerkschaften vertreten – die CGT wandte sich ausdrücklich “gegen eine Politik der leeren Stühle”. Der Staat war über Beamte des Arbeitsministeriums präsent. “In Wahrheit waren die Politiker und ihre Beamten froh, sich dieses Problem vom Hals halten zu können”, sagt Francois Malye (Journalist, Verfasser des Buches: Amiante, 100.000 morts à venir). “Sie benutzten die CPA als Instrument, um der Industrie die Alleinverfügung über ein zentrales Problem der öffentlichen Wohlfahrt zu überlassen.” Erst im September 1995, als der Asbestskandal in die Öffentlichkeit geriet, wurde die CPA aufgelöst. Bis dahin hatte sie das Verbot des Mineralstoffs erfolgreich um einige Jahre verzögert [2].
Die Anschuldigungen
Es gibt drei zentrale Vorwürfe:
– 1. Trotz der seit den 50er Jahren bekannten Kanzerogenität von
Asbeststaub wurden bis 1977 keinerlei präventive Anstrengungen
unternommen, wie zum Beispiel eine Senkung der Staubbelastung.
– 2. Das Verbot von Asbest wurde – wider besseres Wissen – um
20 Jahre hinausgeschoben.
– 3. Zu diesem grob fahrlässigen Aufschub notwendiger
Präventivschritte und der sich anschließenden Verschleppung
von Ermittlungsverfahren hat die am wirtschaftlichen Erlös
orientierte Zusammenarbeit von Industrie und staatlichen
Behörden beigetragen.
II
In dieser Sache geht es also weiß Gott nicht um den medizinischen Kenntnisstand, der inzwischen international konsolidiert und vielfach veröffentlicht ist. Unnütze Verschwendung von Zeit und Papier, den hier noch einmal auszubreiten oder – wie gesagt – die Giraffe zu kämmen. Worum es geht, sind die gesundheits- und sozialpolitischen Konsequenzen aus diesem Wissen und der Zeitpunkt ihrer Realisierung. In Frankreich empört man sich über eine vermutlich interessierte und abgesprochene Säumigkeit. Man hält dies für ein schuldhaftes und deshalb justitiables Versagen. In Deutschland geht alles einen anderen, bürokratischen Gang. Die entsprechenden Richtlinien, Verordnungen und Erlasse liegen gut einbalsamiert in den Tiefen der Berufskrankheitenverordnung, und man begräbt seine Toten “in aller Stille”.
Wie stand es nun hier um die Prävention asbestinduzierter Erkrankungen (Schutzmaßnahmen und Austauschstoffe)?
Bohlig [1] gibt den durchschnittlichen Asbestverbrauch der asbestverarbeitenden Industrie für 1973/1974 in Deutschland mit 210.000 Tonnen an (Informationen der Wirtschaftsverbände Asbest [WVA] und Asbestzement [WAZ]). Die Importmenge im gleichen Zeitraum betrug 400.000 Tonnen.
Einer anderen Quelle [3] zufolge stieg der Verbrauch von Rohasbest von 1948 bis 1965 steil auf 170.000 Tonnen pro Jahr an und stagnierte bis etwa 1980 auf diesem Niveau. In der ehemaligen DDR wurden 1987 noch 53.000 Tonnen verarbeitet.
“Der wachsende Bedarf an Asbest bzw. asbesthaltigen Produkten in der modernen Industriegesellschaft hat dazu geführt, daß viele Gefährdungsmöglichkeiten dadurch entstehen, daß Arbeitgeber und/oder -nehmer oftmals nicht wissen, daß ein von ihnen verwendeter Stoff tatsächlich Asbest enthält, so daß manifeste Asbestosen auch außerhalb der eigentlichen Asbestindustrie aquiriert werden.” [1].
Bis 1972 waren nur 660 asbestverarbeitende Betriebe mit knapp 10.000 Arbeitern verzeichnet. Danach wurden im Rahmen einer strafferen Überwachung aller – auch kleinerer – asbestverarbeitender Betriebe durch den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften ca. 5.750 Betriebe mit fast 48.000 Beschäftigten registriert, die alle mehr oder weniger asbeststaubgefährdet waren. Arbeitsmedizinische Schutzmaßnahmen waren zunächst weder verbindlich noch – bezüglich des fibrogenen Risikos – ausreichend wirksam, da sie “einen erheblichen finanziellen Aufwand und einen hohen Energieumsatz für die Staubbekämpfung verlangten. Deshalb waren bislang bei Großbetrieben Erfolge früher bemerkbar als bei kleineren, weniger finanzkräftigen Unternehmungen” [1]. Außerdem bestand und besteht eine erhebliche Dunkelziffer durch nichtarbeitsbedingte Exposition.
1972: Festlegung einer ersten Höchstgrenze für die zulässige Asbestfeinstaub-Konzentration durch Senatskommission zur Prüfung gesundheitsgefährlicher Arbeitsstoffe der DFG.
1. April 1973: UVV (Unfallversicherungsverordnung) “Schutz gegen gesundheitsgefährlichen mineralischen Staub”: umfassende Regelung zum Schutze der Arbeitnehmer beim Umgang mit quarz- und asbesthaltigen Arbeitsstoffen.
Ab 1973 gültig: Grenzwerte für Chrysothil-Feinstaub (0,1 mg/m3 Luft) und chrysothilhaltigen Feinstaub (4,0 mg/m3 Luft).
8. Dezember 1976: Asbestose und Asbestose mit Lungenkrebs BK 4103 + 4104 , durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippen- und Bauchfells BK 4105. “Dabei können offenbar verhältnismäßig niedrige Asbestfaserstaub-Dosen zum Mesotheliom führen. Die kürzeste Gefährdungsdauer einer Arbeiterin in einem Textilbetrieb mit tödlichem Mesotheliom lag bei lediglich drei Wochen” [3]. Zunahme der BK-Anzeigen wegen asbestinduzierten Lungen/Pleura-Krebs 1992: 831 – 1994: 1.331 – 1996: 1.683 – 1999: 2.420.
1979: Verbot von Aufspritzen oder Aufsprühen von Asbest und asbesthaltigen Erzeugnissen.
1982: weitere Verwendungsbeschränkungen für asbesthaltige Erzeugnisse: Leichtbauplatten, Anstrichstoffe, Spachtelmassen, Boden- und Straßenbeläge. Gefahrstoffverordnung.
1986: Übernahme der berufsgenossenschaftlich geregelten Gefahrstoffverordnung als staatliche Rechtsvorschrift.
Die Diskussion um Ersatzstoffe befand sich 1974 noch in einem Stadium, in dem ihr mögliches gesundheitliches Risiko gegen das von Asbest austariert wurde. Bohlig kam zu dem vorläufigen Schluß, daß “der Weiterverwendung des vielseitig verwendbaren Minerals Asbest unter Umständen solange der Vorzug zu geben ist, als die Ungefährlichkeit des Ersatzstoffes noch nicht erwiesen ist. Dem unbekannten Risiko gegenüber sind die Gefahren der Asbestanwendung zumindest teilweise durch gewerbehygienische Maßnahmen bereits beherrscht” [1] – zumindest teilweise! Wie heißt es im französischen Text: ein sozial akzeptables Übel? Es handelt sich hier um eine sozialethische von ökonomischen Argumenten durchkreuzte Güterabwägung (wirtschaftlicher Nutzen versus Gesundheit/Menschenleben) ohne Beteiligung der Betroffenen. Würde man dieses – um das Wenigste zu sagen – paternalistische Vorgehen heute noch tolerieren?
Drechsel-Schlundt und Mitarbeiter [3] unterstreichen ausdrücklich, daß die nach 1980 verstärkt einsetzenden Substitutionsbemühungen bis 1989 zu einem Absinken der Asbestverbrauchskurve auf weniger als 50.000 Tonnen führten. Das heißt doch aber auch, daß bereits zu diesem Zeitpunkt Asbestersatzstoffe (Keramik- und Glasfasern) zur Verfügung standen und auch verwendet wurden. Warum erging nicht jetzt schon ein Asbestverbot, zumal die Kanzerogenität bereits in den 60er und 70er Jahren epidemiologisch hinreichend belegt war ? [1].
Mit nicht zu überhörendem Befremden stellen die Autoren fest: “Allerdings wurde Asbest erst mit der 2. Änderungsverordnung vom 1. Mai 1990 zur Gefahr-Stoff-Verordnung aus der Gruppe II der Liste der Krebs erzeugenden Gefahrstoffe in die höchste Gefährdungsgruppe (sehr stark gefährdend) umgestuft. Diese Umstufung hatte zur Folge, daß Arbeitnehmer beim Herstellen und Verwenden von Asbest und allen asbesthaltigen Produkten dem Krebs erzeugenden Asbestfeinstaub nicht mehr ausgesetzt sein durften. Dies war der entscheidende Schritt zum Herstellungs- und Verwendungsverbot, da technische Maßnahmen das Freiwerden von Asbestfeinstaub beim Umgang mit asbesthaltigen Materialien nicht ausschließen können. Eine latente Gefährdung – selbst für die Umwelt und die Öffentlichkeit – besteht durch die Erosion asbesthaltiger Baustoffe und besonders bei Renovierungs- und Abbrucharbeiten fort” [3].
Seit 1993 besteht entsprechend der Gefahrstoffverordnung ein generelles Asbestverbot in Deutschland (Import, Verarbeitung, Handel).
III
Aus heutiger Sicht sind – das gilt wohlgemerkt weltweit und über alle alten Gesinnungssystem-Grenzen hinweg – sowohl die arbeitsmedizinischen Maßnahmen zur Prävention des fibrogenen wie auch das Generalverbot zum Ausschluß des karzinogenen Risikos von Asbest zu spät erfolgt, trotz ausreichender und frühzeitiger Kenntnis dieser Risiken. Im Vergleich zur Bundesrepublik hat Frankreich weitere vier Jahre Verzug in Kauf nehmen müssen: Grenzwerte für Asbestfeinstaub-Exposition Deutschland: 1973 vs. Frankreich: 1977; Asbestverbot Deutschland: 1993 vs. Frankreich: 1997. Schuld an dieser – im Falle des Mesothelioms – bis über das Jahr 2025 hinaus reichenden Hypothek (Abb. 1) war vermutlich die fatale Verquickung von Unternehmerinteressen (in Frankreich die unbefragte Allmacht der “Patrons”), paternalistischer Sozialethik und gewerkschaftlichem/gesellschaftlichem Vollbeschäftigungsdogma. War man also in den 70er Jahren weniger verletzlich?
Für die Zukunft stellt sich eine wichtige Frage: Unterliegen Arbeitsschutzmaßnahmen, die eventuell auch zum Verbot von karzinogenen Gefahrstoffen führen, weiterhin der souveränen Entscheidung des einzelnen Staates, oder erfolgt im Rahmen der EU die verbindliche Festlegung von Sicherheitsmargen auf dem Wege einer multinationalen Übereinkunft über den kleinsten gemeinsamen Nenner? Wäre Letzteres der Fall, könnte man sich unschwer vorstellen, daß die strengsten nationalen Standards zugunsten weniger strenger aber eben kompromißfähiger Grenzziehungen aufgegeben werden. Dann müßte man sich in der Tat erneut über potentielle Menschenrechtsverletzungen unterhalten.
André T. Nemat* und Klaus Waßermann
Anmerkungen und Literatur
[1]
Bohlig H.: Pneumokoniosen nach Inhalation vorwiegend silikathaltiger Stäube. In: Ulmer W.T., G. Reichel (Hrsg.): Pneumokoniosen. Handbuch der Inneren Medizin. 5. Auflage. Band 4: Atmungsorgane 1. Teil. Springer, Berlin 1976, 390-445.
[2]
Alle Zitate und Informationen der Abschnitte “Die Witwen” und “Die Lobbyisten” sind den folgenden zwei Beiträgen entnommen: Cécile Prieur. Les victimes exigent un procès pénal dans l’affaire de l’amiante. Ariane Chemin. Deux veuves racontent la colère de leur maris. Le Monde, 16.12.2004, pp 8-9.
[3]
Drechsel-Schlund C., M. Butz, B. Haupt, G. Drexel, W. Plinske, H.-P. Francks: Asbestverursachte Berufskrankheiten in Deutschland – Entstehung und Prognose. Herausgegeben vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HBVG), St. Augustin 2003.
*Dr. med. A.T. Nemat, Oberarzt der Klinik für Herz- und Thoraxchirurgie der Universität zu Köln. Correspondence to:
Prof. Dr. med. K. Waßermann
Abteilung Kardiologie, Angiologie, Pneumologie und Internistische Intensivmedizin
Klinik III für Innere Medizin, Universität Köln
Joseph-Stelzmann-Straße 9
D-50931 Köln
Email: klaus.wassermann@uni-koeln.de
Themenschwerpunkt: Schimmelpilze in Innenräumen – Gratwanderung zwischen Energiesparen und Gesundheitsrisiko
Editorial: Schimmelpilze in Innenräumen – Gratwanderung zwischen Energiesparen und Gesundheitsrisiko
H. Schweisfurth, Cottbus
Abstract
H. Schweisfurth, Cottbus
Schimmelpilze kommen in unserer Umwelt ubiquitär vor und erfüllen wichtige Funktionen bei Entstehen und Abbau von biologischen Prozessen. Seit der Entdeckung des Penicillins durch A. Fleming 1928 ist bekannt, dass Schimmelpilze auch das Wachstum von Bakterien hemmen und damit als Antibiotikum zum Wohle der Menschheit beitragen. Leider profitiert der Mensch aber nicht nur vom Segen der Schimmelpilze, sondern er erfährt auch die unangenehmen Eigenschaften spätestens dann, wenn er sich in geschlossenen Räumen aufhält, die er sich häufig mit Schimmelpilzen und anderen Mikroorganismen teilen muß. Durch falsch verstandene Energiesparmaßnahmen wie das Abdichten von Fenstern wird eine geringe Luftwechselrate verursacht und die Luftfeuchtigkeit erhöht. Damit werden ideale Wachstumsbedingungen für Schimmelpilze geschaffen. Besonders gefährdet ist das Schlafzimmer, in dem häufig eine intensive Schimmelpilzflora auftritt. Allerdings ist es oft schwierig, den Nachweis eines Schimmelpilzbefalls zu führen, da ausgewiesene Experten selten zur Verfügung stehen und oft mehrere Methoden eingesetzt werden müssen. Dazu gehören die Messung kultivierbarer Schimmelpilze durch Sedimentation oder Oberflächenkontaktproben, Bestimmung von Gesamtsporenzahl und der Microbial Volatile Organic Compounds (MVOC). Häufig scheitert die baubiologische Untersuchung auf Schimmelpilzbefall an der ungeklärten Kostenfrage. Außerdem kommt hinzu, dass der Nachweis von kultivierbaren Schimmelpilzen noch nicht beweist, ob eine Erkrankung durch Schimmelpilze ausgelöst wurde. Oft sind Schimmelpilze Teil einer Gesamtbelastung aus weiteren Mikroorganismen, Allergenen, Mykotoxinen, Endotoxinen und Staubpartikeln, so dass dadurch die Erforschung der Ursache einer Erkrankung extrem erschwert wird. Eine besondere Herausforderung ist der Nachweis eines allergischen Asthmas bronchiale oder einer exogen allergischen Alveolitis (EAA) durch Schimmelpilze. Die Diagnose einer Schimmelpilzallergie vom Sofort- oder verzögerten Typ wird dadurch noch erschwert, dass etwa 100 000 Schimmelpilzarten bekannt sind, von denen einzelne Spezies bis zu 30 Allergene aufweisen. Außerdem stehen für die baubiologisch relevanten Schimmelpilze keine kommerziellen Antigene für die Diagnostik zur Verfügung. Da das allergische Asthma bronchiale und die EAA bei anhaltender Exposition weiter fortschreiten, sind neben der präzisen Diagnostik auch oft sehr kostenintensive bautechnische Maßnahmen zur Vermeidung einer weiteren Schimmelpilzexposition zwingend notwendig. Damit bewirken die Aktivitäten, die zur Energieeinsparung geführt haben, auf der anderen Seite weitaus höhere Ausgaben für die bautechnische Sanierung und für die Diagnostik und Therapie der Erkrankungen, die durch Schimmelpilze verursacht werden. Daher sollte das Prinzip der Vorsorge Anwendung finden, dass die Belastungen durch Schimmelpilze und andere Mikroorganismen in Innenräumen minimiert werden, um das Entstehen von Krankheiten zu vermeiden. Auch wäre zu wünschen, die Kooperation zwischen Baubiologen und pneumologisch tätigen Ärzten zu intensivieren, um der Herausforderung einer effektiven Bekämpfung der Schimmelpilzentstehung und -verbreitung gerecht zu werden.Correspondence to:
Prof. Dr. med. H. Schweisfurth
3. Medizinische Klinik – Pneumologie
Carl-Thiem-Klinikum Cottbus
Akademisches Lehrkrankenhaus der Humboldt-Universität zu Berlin (Charité)
Thiemstraße 111
D-03048 Cottbus
Email: schweisfurth@ctk.de
Themenschwerpunkt: Schimmelpilze in Innenräumen – Gratwanderung zwischen Energiesparen und Gesundheitsrisiko
Nachweismöglichkeiten von Schimmelpilzen in Innenräumen
M. Blei
Abstract
M. Blei
Blei-Institut, Gesellschaft für Wohnraum- und Umwelttoxikologie, Jena
Im letzten Jahrzehnt kam es in der Bundesrepublik Deutschland zu einer Zunahme von allergischen Erkrankungen der oberen Atemwege. Als Ursache werden u. a. die verbesserte Gebäudedichtigkeit mit verringerter Lüftung im Rahmen von Energiesparmaßnahmen mit Anstieg der Raumluftfeuchtigkeit und vermehrter Entwicklung von Schimmelpilzen genannt. Es sollen im folgenden die Ursachen von Pilzbefall in Innenräumen, Nachweisverfahren für Schimmel und für von Schimmelpilzen abgegebene flüchtige organische Verbindungen (FOV, MVOC) und von Mykotoxinen beim Auftreten von Schimmelpilzbefall in Gebäuden beurteilt werden.Correspondence to:
Dr. Ing. Dipl. Biol. M. Blei
Blei-Institut
Gesellschaft für Wohnraum- und Umwelttoxikologie
Winzerlaer Straße 2
D-07745 Jena
Email: M.Blei@BLEI-INSTITUT.de
Themenschwerpunkt: Schimmelpilze in Innenräumen – Gratwanderung zwischen Energiesparen und Gesundheitsrisiko
Asthma durch Schimmelpilze in Innenräumen
M. Schmidt
Abstract
M. Schmidt
Schwerpunkt Pneumologie, Medizinische Klinik, Klinikum der Universität Würzburg
Schimmelpilzsporen gehören seit Menschengedenken zur Innenraumluft. Es gibt immer wieder Vermutungen, daß sie zu Asthma bronchiale führen können oder zumindest ein Asthma verschlimmern. Die wenigen vorhandenen Studien haben alle eine beschränkte Aussagekraft, was diesen Zusammenhang betrifft. Hinzu kommt unsere Unkenntnis der Pathogenese. IgE-vermittelte Allergien gegen Schimmelpilze sind selten, IgG-vermittelte Reaktionen unwahrscheinlich. Ob andere Pilzprodukte wie Glukan, flüchtige organische Verbindungen oder Mykotoxine ein Asthma verursachen oder verschlimmern können, bleibt bis heute unentschieden. Die Diagnostik wird angesichts dieser Unsicherheiten pragmatisch und zurückhaltend sein müssen. Die Therapie folgt den Empfehlungen des Stufentherapieplans. Die Sanierung einer schimmelpilzbefallenen Wohnung ist aufwendig.Correspondence to:
Prof. Dr. med. M. Schmidt
Schwerpunkt Pneumologie
Medizinische Klinik
Klinikum der Universität Würzburg
Josef-Schneider-Straße
D-97080 Würzburg
Email: schmidt_m1@klinik.uni-wuerzburg.de
Themenschwerpunkt: Schimmelpilze in Innenräumen – Gratwanderung zwischen Energiesparen und Gesundheitsrisiko
Exogen-allergische Alveolitis durch Schimmelpilze und andere Mikroorganismen
H. Schweisfurth
Abstract
H. Schweisfurth
3. Medizinische Klinik – Pneumologie, Carl-Thiem-Klinikum Cottbus, Akademisches Lehrkrankenhaus der Humboldt-Universität zu Berlin (Charité), Cottbus
In den letzten Jahren wird immer häufiger über das Auftreten von Schimmelpilzen in Innenräumen berichtet. Dies hängt unter anderem damit zusammen, daß aus energiespartechnischen Gründen abgedichtete und feuchte Innenräume optimale Wachstumsbedingungen für Schimmelpilze bilden, die besonders in Schlafzimmern gehäuft vorkommen. Daher sind die Bewohner einem infektiösen, toxischen und allergologischen gesundheitlichen Risiko durch die Schimmelpilze ausgesetzt. Eine besondere Herausforderung ist der Nachweis einer exogen-allergischen Alveolitis (EAA) durch Schimmelpilze. Da die EAA bei anhaltender Exposition weiter fortschreitet, sind neben der präzisen Diagnostik auch oft sehr kostenintensive bautechnische Maßnahmen zur Vermeidung von Schimmelpilzexpositionen zwingend notwendig.Correspondence to:
Prof. Dr. med. H. Schweisfurth
3. Medizinische Klinik – Pneumologie
Carl-Thiem-Klinikum Cottbus
Akademisches Lehrkrankenhaus der Humboldt-Universität zu Berlin (Charité)
Thiemstraße 111
D-03048 Cottbus
Email: schweisfurth@ctk.de
Themenschwerpunkt: Schimmelpilze in Innenräumen – Gratwanderung zwischen Energiesparen und Gesundheitsrisiko
Schimmelpilze im Darmtrakt – ein umweltmedizinisches Problem
R. Werk, und J. Heinrich
Abstract
R. Werk1,2 und J. Heinrich3
1Medizinisch-Mikrobiologisches Labor Dr. Werk, 2BABENDE Institut, 3LVA, Würzburg
Der Nachweis von Schimmelpilzen im Stuhl wirft die Frage nach deren klinischer und umweltmedizinischer Bedeutung auf. Während bei immunkompromittierten Patienten der positive Stuhlnachweis als pathologisch angesehen wird, wird die Bedeutung bei scheinbar symptomlosen Patienten in der Regel als nicht krankheitsrelevant angesehen. Die mögliche umweltmedizinische Bedeutung von Schimmelpilzen und ihren Stoffwechselprodukten, wie Mykotoxinen, und anderen, wie flüchtigen organischen Verbindungen (VOCs) im Darmtrakt wird diskutiert.Correspondence to:
Dr. med. R. Weck
BABENDE Institut
Goethestraße 1
D-97072 Würzburg